Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 23. März 2009

1. Allgemeines

Sämtlichen Leistungen und Lieferung von Dipl.Ing.(FH) Harald M. Messinger - Ingenieurbüro, nachfolgend IB-HM gennannt, erfolgen auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedinungen. Sie gelten durch Auftragserteilung seitens des Vertragspartners als anerkannt, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Entgegenstehende Bedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt, auch wenn Aufträge ausgeführt werden, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. Dies gilt nur dann nicht, wenn IB-HM abweichenden Regelungen ausdrücklich zugestimmt hat.

Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gesetze und Regelungen anderer Staaten bzw. internationaler Organisationen werden ausgeschlossen.

2. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote von IB-HM sind freibleibend, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Vertragspartner ist an Bestellungen grundsätzlich gebunden. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist eine schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung erforderlich. Diese wird durch Lieferung, Bereitstellung der Dienstleistung und/oder Rechnungsstellung ersetzt.

Nebenabreden und sonstige Abweichungen von Verträgen oder diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar, auch wenn sie auf DIN- und/oder sonstige Normen Bezug nehmen.

3. Lieferung / Erfüllungsort

Erfüllungsort für Verpflichtungen von IB-HM ist Nürtingen. Soweit Ware ausgeliefert wird, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig und können vom Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Vertragspartner nicht ohne Interesse ist. Sollte Lieferverzug eintreten, muss der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen, bevor er von seinen Rechten gemäß §326 BGB Gebrauch machen kann.

Bei Einsätzen vor Ort werden die Fahrzeiten als Arbeitszeiten abgerechnet. Fahrt- und Übernachtungskosten werden gemäß Nachweis in Rechnung gestellt. Bei Fahrten mit Fahrzeugen von IB-HM wird der aktuell gültige, gesetzliche Kilometersatz angewandt.

IB-HM ist berechtigt, bei Stornierung eines Auftrages durch den Kunden Verwaltungskosten in Höhe von 10% des Auftragswertes zu erheben.

4. Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt, spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Schriftform. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt wird oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist IB-HM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IB-HM. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus einer eventuellen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte an IB-HM ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

Beanstandungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Dem Kunden steht das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Dabei bleibt es IB-HM überlasen, den Mangel durch Nachbesserung oder gleichwertigen Ersatz zu beseitigen.

Gelingt die Nachbesserung auch beim zweiten Versuch nicht, kann der Kunde Minderung verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

7. Konkurs/Zahlungsunfähigkeit des Kunden

Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, bei Scheckprotest, Zahlungseinstellung des Kunden sowie Konkurs-, Liquidations- oder Vergleichsverfahren über dessen Vermögen kann IB-HM die sofortige Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen.

Bei Vorliegen solcher Voraussetzungen ist IB-HM ferner berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ist IB-HM berechtigt, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung

IB-HM haftet nur für Schäden, die von Mitarbeitern von IB-HM grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sofern keine zugesicherten Eigenschaften oder vertragswesentlichen Pflichten betroffen sind. Für nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegende Schäden haftet IB-HM nicht.

Für Datenverluste und sämtliche daraus entsehenden Kosten und Folgen übernimmt IB-HM keine Haftung. Ebenso garantiert IB-HM nicht, dass der Kunde mit den bei IB-HM erworbenen Leistungen einen bestimmten Zweck oder einen bestimmten wirtschafltichen Erfolg erreichen kann.

Vorstehende Haftungsregelung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche.

9. Datenschutz

IB-HM versichert, dass sämtlich Daten in den EDV-Anlagen der Kunden, die bei einer Reparatur oder Wartung eingesehen werden können, vertraulich behandelt und auf keinen Fall weitergegeben werden.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet werden können. Diese Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als nicht unbefugt gilt die Übermittlung von Kundendaten an ein von IB-HM zum Zwecke der Vertragsabwicklung und/oder Abrechnung beauftragtes Unternehmen.

10. Sonstiges

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Nürtingen.

Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bleibt die Gesamtwirksamkeit dieser Geschäftsbedinungen sowie die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu erstetzen, die dem angestrebten Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.




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